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Einkaufsbedingungen

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1. Geltung

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung zwischen der phg Peter Hengstler GmbH + Co. KG (Auftraggeber) und deren Vertragspartner (Auftragnehmer).

2. Bestellung

a) Die Bestellung erfolgt nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen des Auftraggebers auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber keine Gültigkeit. Der Auftragnehmer erkennt mit Durchführung des Vertrags diese Einkaufsbedingungen an.

b) Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung zu diesen Einkaufsbedingungen wird von dem Auftraggeber als Ablehnung der Bestellung gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt das als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.

c) Die Bestellungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen, schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.

3. Lieferung und Leistung

a) Die vereinbarten Preise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Festpreise und gelten frei Werk des Auftraggebers oder der in der jeweiligen Bestellung angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackung und aller Nebenkosten. Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist unwirksam.

b) Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Liefer- / Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn diese nicht ausdrücklich in der jeweiligen Bestellung aufgeführt sind.

c) Teillieferungen / -leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an dem Leistungsgegenstand geht mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist unwirksam. Mit Übergabe darf der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand nutzen, verpfänden, zur Sicherheit übereignen, veräußern, einbauen und/oder verarbeiten.

5. Preise, Zahlung, Abtretung und Aufrechnung

a) Die Rechnung ist dem Auftraggeber nach Versand/Leistungserfolg unter Angabe aller Bestellungsdaten zuzusenden. Teilrechnungen sind nur möglich, soweit Teillieferungen vereinbart waren.

b) Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt nach Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Abnahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, sofern nichts anderes vereinbart.

c) Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber befugt, einen angemessenen Einbehalt bis zur vollständigen Klärung vorzunehmen und auch noch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gem. Nr. 3 b) Skonto abzuziehen.

d) Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden.

e) Die Vertragsparteien haben ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Eigentumsrechte

a) Gegenstände, Modelle, Formen, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen (nachfolgend "Fertigungsgegenstände") aller Art bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die Fertigungsgegenstände kostenlos für den Auftraggeber zu verwahren und auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit kostenlos herauszugeben. Das gleiche gilt für Formen, Werkzeuge, oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung der Produkte, die nach den Fertigungsgegenständen hergestellt oder ganz oder teilweise auf Kosten des Auftraggebers gefertigt werden (nachfolgend ebenfalls "Fertigungsgegenstände"). Änderungen an den Fertigungsgegenständen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers vorgenommen werden.

b) Die Fertigungsgegenstände gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftragnehmer hat diese Gegenstände für den Auftraggeber kostenlos und sachgemäß zu verwahren. Hat der Auftraggeber die Fertigungsgegenstände bereits vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand. Leistet der Auftraggeber Teilzahlungen auf die hergestellten oder herzustellenden Gegenstände, geht das Eigentum mit Bezahlung in dem Verhältnis auf ihn über, in dem die Teilzahlungen im Verhältnis zum geschuldeten Gesamtbetrag stehen.

c) Der Auftraggeber hat das Recht, durch Zahlung eines noch ausstehenden Restbetrags jederzeit Eigentum an für ihn hergestellten oder herzustellenden Gegenständen zu erwerben.

d) Der Auftraggeber kann in seinem Eigentum stehende Gegenstände jederzeit herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen kann der Auftragnehmer nicht geltend machen.

7. Materialbeistellungen

a) Beigestelltes Material / Teile bleiben das Eigentum des Auftraggebers, sind von dem Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und sind vom Auftragnehmer separat zu lagern. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.

b) Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Der Auftraggeber nimmt die Übereignung an.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Sache durch den Auftragnehmer wird stets für den Auftraggeber vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

d) Der Auftragnehmer wird die Sache, an der dem Auftraggeber Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für den Auftraggeber verwahren und auf seine Kosten gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. angemessen versichern.

e) Der Auftragnehmer ist, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zur Herausgabe der beigestellten Sachen oder sonstigen im Allein- oder Miteigentum des Auftraggebers stehenden Sachen gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet.

8. Liefer-, Leistungstermine und Verzug

a) Die in der Bestellung angegebenen Termine sind Leistungserfolgstermine (Eingang der mangelfreien Bestellung im Werk des Auftraggebers oder der vereinbarten Empfangsstelle) und verbindlich einzuhalten.

b) Der Auftragnehmer gerät ohne Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers kann der Auftraggeber Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Wertes des Auftrags, mit dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, pro Werktag des Verzugs, höchstens jedoch 5 % dieses Auftragswertes verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von dem Auftraggeber noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme der Erfüllung. Der Auftraggeber bleibt zur Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche berechtigt. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

c) Bestehen schon vor Fälligkeit vom Auftragnehmer zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Auftragnehmer schon vor Fälligkeit ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder wollen, so kann der Auftraggeber eine Frist zur Erklärung und Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung abzulehnen.

9. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrenübergang

a) Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Bestellung auftragsgemäß zu liefern ist. Ist nichts vereinbart, so ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers in Deißlingen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Ort, an den das Produkt des Auftraggebers, das die Leistung des Auftragnehmers enthält, bestimmungsgemäß (weiter-) geliefert wird.

b) Der Lieferung ist ein Lieferschein mit allen Angaben der Bestellung (insbesondere Bestellnummer, Bestellzeichen und Teilenummer des Auftraggebers) beizufügen. Die vorgenannten Bestellangaben müssen auf allen der Lieferung zugehörigen Dokumenten enthalten sein. Bei Versand an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers (Deißlingen) ist dem Auftraggeber zur Rechnungskontrolle eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zu übermitteln.

c) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber über; bei Werkverträgen erst mit Abnahme.

10. Gewährleistung

a) Der Auftragnehmer gewährleistet eine mangelfreie Leistungserbringung, insbesondere dass die Produkte den Anforderungen (z.B. Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben, Maßangaben), den einschlägigen nationalen und internationalen Sicherheits-, Umwelt- und Konformitätsbestimmungen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, und dass sie für die Konstruktionen und Verwendungszwecke, bei denen sie Anwendung finden, geeignet und mangelfrei sind. Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

b) Der Auftragnehmer achtet weiterhin auf eine umweltschonende Leistungserbringung. Die umfasst die Auswahl umweltfreundlicher und recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme, demontage- und rückbaufreundliche Konstruktionen sowie energie- und ressourcensparende Lösungen.

c) Der Auftraggeber kann sowohl bei Kauf- als auch bei Werkverträgen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach seiner Wahl verlangen. Geschieht dies, so ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Ansprüche des Auftraggebers verpflichtet, alle in Verbindung mit der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung entstehenden Aufwendungen zu tragen. In dringenden Fällen ist der Auftraggeber nach einer entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers diese Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. 

d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, soweit keine längeren Fristen aufgrund Gesetz oder Einzelvereinbarung einschlägig sind. Wird vom hierzu verpflichteten Auftragnehmer nachgebessert oder Ersatz geliefert, so beginnt die Gewährleistungspflicht für das von der Nachbesserung / Neulieferung betroffene Teil, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer Nachbesserung / Neulieferung handelt, erneut.

e) Der Auftragnehmer führt eine Warenausgangskontrolle durch. Handelt es sich bei dem Auftrag um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf Identitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Vertragsgegenstands gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Eine weitergehende Rügeobliegenheit des Auftraggebers besteht nicht.

f) Wird der Auftraggeber wegen eines Sachmangels oder einer Rechtsverletzung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, von Dritten in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer alle Aufwendungen erstatten, die dem Auftraggeber aus dieser Inanspruchnahme entstehen und ihn von allen Ansprüchen aus der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freistellen.

g) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Produkthaftung

a) Soweit der Auftragnehmer für einen durch ein Produkt des Auftraggebers verursachten Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als der Auftragnehmer gegenüber dem Dritten selbst haftet. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Produkt- und Produzentenhaftung sowie für Ansprüche wegen Korrekturmaßnahmen wie Rückruf und präventive Kundendienstmaßnahmen und sonstige schadensbeseitigende oder vorbeugende Maßnahmen.

b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit der Verträge und der anschließenden Gewährleistungsfrist eine Versicherung mit angemessener Deckungssumme für Personen- und Sachschäden abzuschließen und während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Der Bestand der Versicherung ist vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

12. Rechte Dritter

a) Der Auftragnehmer garantiert, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechtmängeln ist, insbesondere von Rechten Dritter, wie Schutzrechten einschl. Urheberrechten.

b) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und dem Auftraggeber alle mit der Anspruchsabwehr entstehenden Kosten, inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung, zu ersetzen, es sei denn, die entgegenstehenden Schutzrechte waren dem Auftragnehmer nicht bekannt und der Auftragnehmer hätte sie auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht kennen müssen.

13. Sonstige Verpflichtungen des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und insbesondere den gesetzlichen Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zu bezahlen.

b) Wird der Auftraggeber nach den Bestimmungen der §§ 13 MiLoG, 14 AEntG von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines von diesem beauftragten Nachunternehmers oder eines Verleihers in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Haftung nach den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG freizustellen und jegliche Kosten, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme durch diese Arbeitnehmer entstehen, zu ersetzen, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, etwaige von ihm gemäß den §§ 13 MiLoG, 14 AEntG geleisteten Zahlungen sämtlichen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers entgegenzuhalten und die Ansprüche gegeneinander aufzurechnen.

c) Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vertragsgemäße Leistung oder Teile hieraus nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer weitervergibt oder einen Verleiher beauftragt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Einhaltung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten durch den eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich sicherzustellen.

d) Zur Sicherung seiner Ansprüche behält es sich der Auftraggeber vor, von dem Auftragnehmer jederzeit die Bereitstellung einer Sicherheit, z.B. einer Bankbürgschaft, zu verlangen.

e) Dem Auftraggeber steht das Rechts zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der Auftragnehmer oder ein vom Auftragnehmer beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher seinen Angestellten nicht den Mindestlohn nach § 1 MiLoG bezahlt oder gegen die Regelungen des AEntG verstößt.

14. Schlussbestimmungen

a) Die Verträge zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

b) Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen den Vertragspartnern sowie hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Verträge ist der Sitz des Auftraggebers (Deißlingen, Bundesrepublik Deutschland). Der Auftraggeber ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand, insbesondere am Ort des allgemeinen Gerichtstands des Auftragnehmers, geltend zu machen.

c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen.

d) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen technischer oder kaufmännischer Natur aus dem Bereich der jeweils anderen Partei in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form, zu denen sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Zugang erhält, insbesondere Know-how, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. Erfindungen, technische Ablaufprozesse, Produktdesigns, Kosten und Preise) streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte, insbesondere aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern, zu verhindern. Dabei werden die Parteien die eigenübliche Sorgfalt, mindestens aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.

e) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen.

Stand November 2020

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