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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

AGB zum Download

 

1. Geltung

a) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – rechtlichen Beziehungen zwischen der phg Peter Hengstler GmbH + Co. KG (phg) und deren Vertragspartner (Besteller).

b) Mit der Annahme des Angebots erklärt der Besteller sein Einverständnis hiermit. Abweichende Vereinbarungen werden - auch wenn sie vom Besteller in die Bestellung aufgenommen oder mündlich vereinbart werden - nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von phg ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

c) Im Übrigen wird allen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote

a) Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von phg zugrunde liegt, werden für phg erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.

b) phg behält sich das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

c) Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von phg weder im Original noch in Vervielfältigungen an Konkurrenten/Wettbewerber oder deren Mitarbeiter überlassen werden.

3. Preise und Zahlung

a) Die Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. phg ist berechtigt, vom Besteller eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Großbank zu verlangen, sofern der Gesamtpreis der Bestellung EUR 10.000,00 übersteigt.

b) Erhöhen Lieferanten von phg nach Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages ihre Preise, so ist phg berechtigt, diese Preiserhöhung dem Besteller weiterzuberechnen.

c) Zahlungen des Bestellers haben mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall sofort nach Erhalt von Lieferung und Rechnung und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Gerät der Besteller in Verzug, ist der Rechnungsbetrag mit 9 % über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

d) phg ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, wenn der Besteller diese Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind.

e) Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

4. Lieferung und Versand

a) phg versendet ab Werk in 78652 Deißlingen, wobei die Wahl der Transportmittel und Transportwege phg überlassen bleibt. Die Leistung ist erbracht, sobald der Liefergegenstand das Werk von phg verlässt, bei Abholung durch den Besteller, sobald wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

b) Wird der Versand aus einem Grund verzögert, den der Besteller zu vertreten hat, oder holt der Besteller nach Mitteilung der Versandbereitschaft den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, gerät der Besteller ab diesem Moment in Annahmeverzug. Der Besteller hat phg sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, mindestens jedoch in Höhe von 0,75% des vereinbarten Preises für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer als die Pauschale entstanden ist.

5. Lieferzeit, Teillieferungen

a) Die Lieferfrist beginnt nicht vor Auftragsbestätigung und setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung unverbindlich. Bei Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins kann sich der Besteller auf die in §§ 281, 323, 326 BGB geregelten Verzugsfolgen erst berufen, wenn er phg zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.

b) Fälle höherer Gewalt, z. B. Krieg, Streik oder sonstige Betriebsstörungen, Störungen des Transports und Lieferverzögerungen von Vorlieferanten berechtigen phg, auch einen fest vereinbarten Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben, mindestens bis zum Wegfall der Störung. Bei einer Lieferverzögerung, die länger als 6 Monate beträgt, kann der Besteller durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, z.B. Schadenersatz oder Nacherfüllung, sind ausgeschlossen.

c) Gerät phg aus Gründen, die phg nicht zu vertreten hat, in Verzug, ist die Schadensersatzhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

d) phg ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Branchenübliche Unter- oder Überlieferungen von +/- 10% sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

a) phg behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Bestellung vor. Der Besteller ist solange nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu nutzen, zu verpfänden, oder zur Sicherheit zu übereignen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Erwerber Bezahlung erhält. Die Ansprüche des Bestellers gegen den Erwerber gehen auf uns über.

b) phg behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand über lit. a) hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z. B. bei Zahlungsverzug, ist phg zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag erklärt ist.

d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Die Weiterveräußerung darf, sofern der Dritte nicht sofort bar bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

e) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller tritt phg bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleich ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird. Die hiermit erklärte Abtretung erfolgt in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher Nebenforderungen.

f) phg kann verlangen, dass der Besteller unverzüglich nach Verkauf die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen aushändigt, und zwar schon vor Fälligkeit der Forderung von phg. Nach Fälligkeit der Forderung ist phg berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Mitteilung zu machen und den Drittschuldner aufzufordern, Zahlung an phg zu leisten. Im Übrigen ist der Besteller inkassoberechtigt. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, die vom Drittschuldner erhaltenen Gelder in Höhe des abgetretenen Anteils sofort an phg abzuführen.

g) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes durch den Besteller erwirbt phg das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der in Rechnung gestellte Wert einschließlich sämtlicher berechneter und berechtigter Nebenforderungen des Liefergegenstandes zum listenmäßigen Verkaufspreis der neuen Sache steht.

h) Wenn phg von dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes verlangt, so ist jedes Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

i) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von phg um mehr als 10 v.H. des realisierbaren Werts der Sicherheiten, so gibt phg auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl von phg frei.

7. Warenkennzeichnung

Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht ohne die von phg angebrachte Kennzeichnung weiterveräußern oder verarbeiten.

8. Untersuchungs- und Rügepflichtpflicht, Mängel, Gewährleistung

a) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften hin zu untersuchen und, wenn ein Mangel vorliegt, phg spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Ablieferung schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

b) Die Gewährleistung beschränkt sich im Übrigen darauf, dass der Kaufgegenstand und die sonstigen Leistungen dem Inhalt der Auftragsbestätigung entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Eignung des Kaufgegenstandes für bestimmte Anwendungen, Konstruktionen und Verwendungszwecke und unabhängig davon, ob phg vom Besteller in die Entwicklung eigener Produkte einbezogen wurde, bei denen die Produkte und Leistungen von phg Anwendung finden. phg leistet keine Gewähr für die Verwendbarkeit von Versuchs- und Erstmustern durch den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, phg darüber zu informieren, wenn ein von uns geliefertes Produkt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen als sicherheits- oder dokumentationspflichtiges Teil eingestuft oder verwendet wird und inwieweit unsere Produkte bei der vorgesehenen Verwendung nationalen und internationalen Konformitätsbestimmungen entsprechen müssen. phg haftet auch nicht für fristgemäß gerügte Mängel, die auf falschem Einbau durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen.

c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Ablieferung.

d) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Besteller seiner Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Der Kaufgegenstand ist im Rahmen der Nacherfüllung nach Wahl von phg zu reparieren oder neu zu liefern. Im Rahmen der Nacherfüllung ist phg berechtigt, - soweit für den Besteller zumutbar auch mehrfach - die Mängel zu beseitigen. Macht phg von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch oder schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl, kann der Besteller die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. phg kann - soweit für den Besteller zumutbar - auch mehrfach nachliefern. Schlägt auch die Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes fehl, hat der Besteller das Recht den Kaufpreis zu mindern, oder - nach seiner Wahl - vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9. Haftung

a) Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, sind -gleichgültig aus welchem Rechtsgrund– ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

b) Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Bestellers, wenn (i) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von phg, gesetzlichen Vertretern von phg oder Erfüllungsgehilfen von phg beruht, (ii) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch phg, gesetzliche Vertreter von phg oder Erfüllungsgehilfen von phg zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, (iii) phg einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit phg eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder (iv) phg aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.

c) Sofern phg von Dritten alleine oder gesamtschuldnerisch mit dem Besteller auf Produkthaftung aus der Verwendung der von phg gelieferten Produkte in den Produkten des Bestellers in Anspruch genommen werden, hat der Besteller phg von allen Ansprüchen und den Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche auf erstes Anfordern freizustellen. Der Besteller kann gegenüber phg Ausgleichsansprüche wegen Fehlerhaftigkeit und Schadensursächlichkeit von phg gelieferter Produkte nur geltend machen, wenn die von phg gelieferten Produkte nicht dem Inhalt der Auftragsbestätigung entsprechen und phg dies zu vertreten hat. Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen gesetzliche Produkthaftungsansprüche ausreichend versichert zu halten. phg kann den Nachweis verlangen, dass die von phg gelieferten Produkte von der Versicherung umfasst sind.

10. Schlussbestimmungen

a) Die Rechtsbeziehungen zwischen phg und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

b) Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen den Vertragspartnern sowie hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Verträge ist der Sitz von phg (Deißlingen, Bundesrepublik Deutschland). phg ist berechtigt, Ansprüche gegen den Auftragnehmer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand, insbesondere am Ort des allgemeinen Gerichtstands des Bestellers, geltend zu machen.

c) Die Einkaufsbedingungen von phg in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

d) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

e) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen technischer oder kaufmännischer Natur aus dem Bereich der jeweils anderen Partei in mündlicher, schriftlicher oder sonstiger Form, zu denen sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Zugang erhält, insbesondere Know-how, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. Erfindungen, technische Ablaufprozesse, Produktdesigns, Kosten und Preise) streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte, insbesondere aktuellen oder potentiellen Wettbewerbern, zu verhindern. Dabei werden die Parteien die eigenübliche Sorgfalt, mindestens aber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.

f) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen.

Stand November 2020

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